Allgemeine Geschäftsbedingungen der HK Computerdienst GmbH (HK)

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.

(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der HK Computer (HK) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote der HK sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom HK schriftlich bestätigt sind.

(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der HK und zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.

(2) Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. HK ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist HK berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.

(4) Der Kunde kann gegen Forderungen der HK nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.

(5) Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit HK sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.

(6) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der HK ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(7) HK ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

§ 4 Verzug

(1) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, stehen HK Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz (§ 47 BGB) zu, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher und weist eine niedrigere Zinsbelastung nach.

(2) Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist der HK berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen und die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.

(3) Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der HK. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.

§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel wie Transportschäden, Fehlmängel oder Falschlieferungen sind im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern unverzüglich anzuzeigen. Bei erkannten Mängeln darf die Ware nicht verarbeitet oder eingebaut werden; anderenfalls sind Gewährleistungsrechte des Kunden ausgeschlossen. HK ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Sachmangel zu überzeugen; geschieht dies nicht, entfallen alle Rechte des Kunden wegen des Sachmangels. Im Geschäftsverkehr mit kaufmännischen Käufern bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

(2) Die Gewährleistung bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen erfolgt unter Ausschluss sämtlicher sonstiger Gewährleistungsansprüche nach Wahl von HK durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt HK nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Preis der Lieferung angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, übernimmt HK nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Verbrauch. Lehnt der Kunde Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen ab oder schlagen diese endgültig fehl, so stehen dem Kunden ausschließlich die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche aus zugesicherten Eigenschaften. Eigenschaften gelten aber nur dann als zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich erklärt worden sind. Bei grobem Verschulden, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gegenüber einem Verbrauchter leistet HK nach dem Gesetz Schadenersatz. Im übrigen sind Schadens-) und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden - mit Ausnahme von Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos - ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden. Der Kunde darf Gewährleistungsansprüche gegen HK nicht abtreten.

§ 7 Haftung

(1) HK haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Soweit die Haftung von HK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet HK auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

(2) Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

(3) Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Stade.

(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Stade als vereinbart.

§ 9 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und HK gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Allgemeine Vertragsbedingungen

(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen, bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.


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